Landessportbund NRW Donnerstag, 19. August 2021 von Landessportbund NRW

August-Update der Coronaschutzverordnung

Neue Fassung ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen

Der Landessportbund (LSB) informiert:
Ab dem 20. August 2021 tritt die erneut aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft.

Diese ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; ab dem 20.08.2021 wird sich das Land NRW voraussichtlich insgesamt in der Inzidenzstufe ab 35 befinden). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

 

I. Allgemeine Hinweise

Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.

Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

 

II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.

Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

 

II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.

Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.

Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

 

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.

Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.

Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

 

Damit ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen wird, den Vereinssport in NRW nach den in dieser Woche zu Ende gegangenen Sommerferien neu zu beleben. Wir bleiben aber auch hinsichtlich der finanziellen Unterstützung aktiv. So gehen wir davon aus, dass die Soforthilfe Sport nochmals verlängert werden wird, dieses Mal bis zum 31.12.2021; Näheres in Kürze.

Darüber hinaus werden viele weitere gemeinsame Impulse von Verbänden, Bünden und Landessportbund nötig sein, um die Vereine auf ihrem Weg zurück in einen normalen Sportbetrieb zu unterstützen. Lassen Sie uns dazu weiter im Gespräch bleiben. Wir freuen uns darauf, Sie alle baldmöglichst auch wieder live zu sehen

und verbleiben bis dahin
mit herzlichen Grüßen

Ihr

Ihr

Stefan Klett

Georg Westermann

Präsident

Leiter Stab Verbundsystem/Grundsatzfragen

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